Veranlagung festgelegt. Der Betrag wird in der Regel nachträglich nicht mehr abgeändert. Ist der Betroffene mit der Veranlagung oder Stundung nicht einverstanden, so muss er die entsprechenden Rechtsmittel in diesem Zeitpunkt ergreifen (vgl. Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer [Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013/3, Beilage 17, Erläuterungen zu Art. 17b, S. 6 f.]).