HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs erfüllt sein werden (Art. 17a Abs. 1 HG). Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung gut, verfügt diese und löscht das gesetzliche Grundpfandrecht (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab, hebt die Stundung auf und stellt die fällig gewordene Steuer in Rechnung (Art. 17a Abs. 3 HG). Der zu stundende und allenfalls, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Ablauf der Stundungsdauer, zu beziehende Steuerbetrag wird gleichzeitig mit der