Die Gutheissung der Beschwerde gegen die Stundungsverfügung würde im vorliegenden Fall keinen Endentscheid über die nachträgliche Steuerbefreiung herbeiführen, weshalb geklärt werden muss, ob die Stundungsverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Handänderungssteuer wird aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 17 Abs. 1 HG). Die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks kann bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will (Art. 11a Abs. 1 HG).