1.2 Die vorliegend zu beurteilende Stundungsverfügung stellt eine Zwischenverfügung dar. Mit Zwischenverfügungen werden die erforderlichen Zwischenschritte angeordnet, um das Verfahren zur Entscheidreife zu führen. Im Vordergrund stehen verfahrensleitende Anordnungen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 61 N. 1). Als Zwischenverfügungen gelten aber auch Verfügungen, welche einen Teilaspekt der Prozesssache abschliessend beurteilen (TSCHANNEN/ZIMMER-LI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 263). Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung sind selbständig