Die Veranlagung der Handänderungssteuer ist indessen gedanklich zu trennen von der Stundung der Steuer, die im Rahmen eines Gesuchs um nachträgliche Steuerbefreiung verfügt wird. Für Verfügungen der Grundbuchämter über die Stundung und die nachträgliche Steuerbefreiung enthält Art. 27 HG keine Rechtspflegebestimmungen. Demnach findet für das Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen über die Stundung und nachträgliche Steuerbefreiung das VRPG Anwendung (Art. 26 Abs. 1 HG). Die JGK beurteilt nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG Beschwerden ge-