__ darüber in Kenntnis. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte das instruierende Rechtsamt der JGK fest, dass die JGK für die Beurteilung der Eingabe von A.______ vom 14. Juli 2017 zuständig sei und dass die Eingabe als Beschwerde behandelt werde. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2017 verzichtete das Grundbuchamt auf einen Antrag. Zur Vernehmlassung des Grundbuchamtes nahm A.______ keine Stellung. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: