B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 19. Juni 2017 erhob A.______, vertreten durch Notarin B.______, am 14. Juli 2017 Einsprache beim Grundbuchamt und beantragte, die Stundung sei auf dem ganzen Steuerbetrag von Fr. 4'050.– zu gewähren. Zur Begründung führte A.______ aus, die Berechnungsgrundlage des Grundbuchamtes führe zu einer Doppelbelastung bzw. Doppelzahlung. Mit Schreiben vom 9. August 2017 leitete das Grundbuchamt die Eingabe zuständigkeitshalber an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) weiter und setzte Notarin B.______ darüber in Kenntnis.