216 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht eingehalten seien. Dem Formzwang würden insbesondere sämtliche Abreden über die Höhe des Kaufpreises unterliegen. Mit Nachtrag vom 12. Mai 2017 wurde der Kaufpreis auf Fr. 225'000.– festgelegt. Für die darauf entfallende Handänderungssteuer von Fr. 4'050.– (1,8 % von 225’000.–) beantragte Notarin B.______ die Stundung. Das Grundbuchamt veranlagte die Handänderungssteuer mit Verfügung vom 19. Juni 2017 gemäss der abgeänderten Selbstdeklaration auf der Bemessungsgrundlage von Fr. 225'000.– mit Fr. 4'050.– und stundete davon einen Betrag von Fr. 1'584.– für die Dauer von drei Jahren.