__ beim Grundbuchamt die Abänderung der Miteigentumsquoten an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. In der Selbstdeklaration der Handänderungssteuern wurde die Handänderungssteuer mit Hinweis auf das Schreiben der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern an den Verband bernischer Notare (VbN) vom 11. Februar 2015 mit Fr. 0.– angegeben. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 wies das Grundbuchamt Notarin B.______ darauf hin, dass das Geschäft nicht eintragungsfähig sei, da die Formvorschriften gemäss Art. 216 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR;