Eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, ergibt, dass die beiden von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträge (Kauf- und TU-Vertrag) derart eng miteinander verbunden sind, dass sie aus wirtschaftlicher Sicht nicht nur das Grundstück, sondern auch eine fertige Baute erworben hat. Deshalb sind sowohl der Kaufpreis als auch der Werklohn in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer einzubeziehen. Die angefochtene Einspracheverfügung ist demnach nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.