10 Der zeitnahe Abschluss des Kauf- und des TU-Vertrages und die weiteren oben dargelegten Indizien zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Kaufvertrages in ihrer Entscheidung nicht mehr frei war, wie und wann sie das Grundstück überbauen wollte. Eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, ergibt, dass die beiden von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträge (Kauf- und TU-Vertrag) derart eng miteinander verbunden sind, dass sie aus wirtschaftlicher Sicht nicht nur das Grundstück, sondern auch eine fertige Baute erworben hat.