Dass dieser Hauptvertrag bestehen muss, ergibt sich auch daraus, dass andernfalls die I.______AG gestützt auf den Subvertrag die Baute zwar finanzieren müsste, dafür jedoch keinen entsprechenden Gegenwert erhalten würde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich das Eigentum der Beschwerdeführerin an Grund und Boden ebenfalls auf fest darauf erstellte Bauten erstreckt (Art. 667 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), auch wenn sie mangels vertraglicher Verpflichtung für die Erstellungskosten nicht aufkommen muss. 8.