Der Hauptvertrag wurde spätestens am gleichen Tag wie der Subvertrag vom 13./14. Juni 2016 abgeschlossen, da dieser von ihm abhängt. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit der TU-Vertrag (Hauptvertrag), den die Beschwerdeführerin mit der I.______AG abgeschlossen haben muss und der gestützt auf die gesamten Umstände inhaltlich dem TU-Vertrag zwischen dieser und der F.______AG entsprechen muss. Dass dieser Hauptvertrag bestehen muss, ergibt sich auch daraus, dass andernfalls die I.______AG gestützt auf den Subvertrag die Baute zwar finanzieren müsste, dafür jedoch keinen entsprechenden Gegenwert erhalten würde.