Die Beschwerdeführerin hat als Bestellerin mit ihrer Schwestergesellschaft, der I.______AG, einen TU-Vertrag (Hauptvertrag) abgeschlossen. Dieser ist gültig, auch wenn er nur mündlich oder durch stillschweigende Erklärung abgeschlossen worden ist, da der Werkvertrag nicht formgebunden ist. Die I.______AG hat ihrerseits die von der Beschwerdeführerin bei ihr bestellten Arbeiten in einem weiteren TU-Vertrag (Subvertrag) an die F.______AG weitergegeben.