besondere für die Leistungspflicht des Unternehmers und für seinen Vergütungsanspruch» (PETER GAUCH, a.a.O., N. 176). «Der Werkvertrag ist von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden. Von daher kann er in irgendeiner Form (also auch mündlich oder stillschweigende Erklärung) gültig abgeschlossen werden» (PETER GAUCH, a.a.O., N. 406). Aus der Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die I.______AG die Immobilienprojekte für sie baue und die F.______AG eine Subunternehmerin sei, ergibt sich daher Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat als Bestellerin mit ihrer Schwestergesellschaft, der I.______AG, einen TU-Vertrag (Hauptvertrag) abgeschlossen.