9 gorie der «Unterverträge» gehört, kann der Werkvertrag zwischen dem Unternehmer und seinem Besteller (dem Erst-Besteller) als Hauptvertrag bezeichnet werden» (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl., 2011, 137). «Zwischen dem Unternehmer und dem Erst-Besteller (…) besteht ein Werkvertragsverhältnis, das durch den Abschluss des Hauptvertrags (…) begründet wurde. Nach dem (vereinbarten oder gesetzlichen) Inhalt des Hauptvertrages bestimmt sich, ob der Unternehmer berechtigt (allenfalls sogar verpflichtet) ist, einen Subunternehmer beizuziehen (…). Überhaupt wird das ganze Schuldverhältnis zwischen dem Unternehmer und seinem Besteller durch den Hauptvertrag beherrscht. Das gilt ins-