7. Mit Schreiben vom 29. August 2016 erklärt die Beschwerdeführerin dem Notar H.______, dass die I.______AG die Immobilienprojekte für sie (die A.______ AG) im TU-Verhältnis baue. Aus ihrer Sicht als Grundeigentümerin (der Parzelle Nr. 1000) sei die F.______AG ein «TU-Subunternehmer» (Beilage 15 zur Vernehmlassung des Grundbuchamtes C.______ vom 18. Mai 2017). «Die Unterscheidung zwischen einem Hauptvertrag und einem Subunternehmervertrag setzt voraus, dass ein Unternehmer Arbeiten, die er seinem Besteller schuldet, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weitergibt, indem er sie durch Abschluss eines weiteren Werkvertrages bei einem Subunternehmer bestellt.