Kauf- und Werkvertrag müssen so eng zusammenhängen, dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht zustande gekommen wäre oder der eine doch jedenfalls den Beweggrund für den Abschluss des anderen bildete. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann daher der Werkpreis – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch dann in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer einbezogen werden, wenn zwischen der Verkäuferin oder dem Verkäufer und der Werkunternehmerin oder dem Werkunternehmer keine so enge Zusammenarbeit besteht, dass sich die Käuferschaft nicht um das Projekt kümmern muss.