Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts kann daher der Werkpreis auch dann in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer einbezogen werden, wenn die Verkäuferschaft nichts mit der Erstellung der Baute zu tun hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Werkvertrag mit dem Baulandkaufvertrag derart verbunden ist, dass mit den beiden Verträgen eine noch zu erstellende Baute, meist schlüsselfertig, erworben wird, so dass nicht deren Herstellung, sondern die Übereignung im Vordergrund steht.