6. Mit dem Einbezug des Werkpreises in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer soll die steuerliche Gleichbehandlung der Käuferschaft bereits überbauter Grundstücke mit Personen, die eine künftige Baute erwerben, gewährleistet werden. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts kann daher der Werkpreis auch dann in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer einbezogen werden, wenn die Verkäuferschaft nichts mit der Erstellung der Baute zu tun hat.