8 Posten 13 mit dem Namen «Gemeinsame Baustelleneinrichtungen» ist wohl auch ein Hinweis auf die gemeinsame Überbauung. Die zeitliche Nähe von weniger als einem Monat zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Abschluss des TU-Vertrages und die übrigen Indizien lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen bereits beim Landerwerb wusste, welche schlüsselfertige Baute sie auf dem gekauften Grundstück erstellen wollte, so dass sie aus wirtschaftlicher Sicht in Bezug auf ihre Überbauung nicht mehr frei war.