Es war ferner auch arbeits- und damit kostenökonomisch, das Vorhaben durch die Projektverfasserin realisieren zu lassen, die dieses bestens kannte. Gemäss den von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des GBA wurde die Parzelle Nr. 3000 von der der L.______AG erworben und ebenfalls von der F.______AG, die personell eng mit der Käuferin dieses Grundstücks verflochten ist, mit dem bereits bewilligten Büro/Wohngebäude B überbaut. Aus der gemeinsamen Erstellung der beiden Bauprojekte ergeben sich Synergien, die sich kostengünstig auswirken. Die im Kostenvoranschlag enthaltene