Zudem hatten diese gemäss TU-Vertrag auch keine Auswirkungen auf die gesamte Bausumme. Ferner ergibt sich auch aus dem bereits erwähnten Treuhandvertrag vom 1. Juni 2016, dass die Beschwerdeführerin bereits vor diesem Datum das erworbene Grundstück mit der F.______AG überbauen wollte. Dieser Treuhandvertrag wurde nämlich ausdrücklich im Hinblick auf den Abschluss des entsprechenden TU-Vertrages abgeschlossen. Auch aus wirtschaftlichen Überlegungen hatte die Beschwerdeführerin ein Interesse daran, das bereits bewilligte Bauprojekt zu realisieren.