Dies lässt sich auch aus dem Baubeschrieb ableiten, der bereits ihre Änderungswünsche enthält. Dieser datiert vom 1. Juni 2016, was zeigt, dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Projekt genau gekannt haben muss, hätte sie doch sonst nicht bereits vor Erstellung des erwähnten Baubeschriebs ihre Änderungswünsche angeben können. Die von ihr verlangten Änderungen sind von sehr untergeordneter Bedeutung, erforderten sie doch unbestrittenermassen keine zusätzliche Baubewilligung. Zudem hatten diese gemäss TU-Vertrag auch keine Auswirkungen auf die gesamte Bausumme.