7 bereits bewilligte Bauprojekt informiert haben. Dass sie sich nicht nur darüber ins Bild gesetzt hat, sondern auch die Absicht hatte, dieses zu realisieren, zeigt sich darin, dass das vom Verkäufer eingeräumte Näherbaurecht auf dieses Bauprojekt abgestimmt ist. Aus den im Vertrag zum Näherbaurecht gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits ein konkretes Projekt in Aussicht hatte. Andernfalls wäre nicht die Rede von «geplanten und noch zu erstellenden Neubau in der geplanten Ausdehnung und Volumetrie» gewesen.