5. Im Kaufvertrag bestätigt die Beschwerdeführerin, sich als Käuferin vor dessen Abschluss einlässlich und umfassend über die Voraussetzungen einer Überbauung des Vertragsobjektes orientiert zu haben (III. Ziff. 8). Als Kaufinteressentin musste sie sich daher auch über das auf der erworbenen Parzelle geplante und