Der Abschluss des TU-Vertrages basiere auf der separaten Willensbildung der I.______AG, welche nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgt sei. Sowohl formell-rechtlich als auch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt seien die beiden Verträge voneinander losgelöst und unabhängige Geschäfte, so dass die Voraussetzungen für den Einbezug des Werkpreises in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer nicht gegeben seien.