Damit habe sie jedoch verkannt, dass hier nicht eine Drei- sondern eine Vierparteienkonstellation vorliege und dass für beide Konstellationen die gleichen Voraussetzungen gelten müssten. Damit ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen bejaht werden könne, müsse zwischen der Verkäuferschaft und der Werkunternehmerin oder dem Werkunternehmer eine so enge Zusammenarbeit bestehen, dass sich die Käuferschaft nicht um das Projekt kümmern müsse. Der Abschluss des TU-Vertrages basiere auf der separaten Willensbildung der I.______AG, welche nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgt sei.