Diese sei als Gruppengesellschaft der A.______-Gruppe wirtschaftlich und zivilrechtlich vollkommen unabhängig. Auf diesen Umstand sei die Vorinstanz nicht näher eingegangen. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein unterschiedlicher Vertragsparteien nichts an der Beurteilung ändern würde. Damit habe sie jedoch verkannt, dass hier nicht eine Drei- sondern eine Vierparteienkonstellation vorliege und dass für beide Konstellationen die gleichen Voraussetzungen gelten müssten.