Es sei nicht ungewöhnlich, dass der TU-Vertrag so schnell habe fertiggestellt werden können, weil die Beschwerdeführerin als Immobilieninvestmentgruppe über standardmässige Bau- und Totalunternehmensverträge verfüge und ein solcher sei hier verwendet worden. Der TU-Vertrag sei nicht für eine Baute gemäss der Baubewilligung, sondern für ein angepasstes Projekt abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin weist ferner darauf hin, dass zwar sie das Grundstück erworben habe, dass der TU-Vertrag mit der F.______AG jedoch von der I.______AG abgeschlossen worden sei. Diese sei als Gruppengesellschaft der A.______-Gruppe wirtschaftlich und zivilrechtlich vollkommen unabhängig.