Die Beschwerdeführerin habe bei der F.______AG einen Kostenvoranschlag mit dazugehörigem Baubeschrieb (beide datiert vom 1. Juni 2016) ausarbeiten lassen. Da Teile des bewilligten Projektes hätten übernommen werden können, habe sie sich entschieden, den schlüsselfertigen Bau durch Dritte erstellen zu lassen. Daraufhin habe die I.______AG einen TU-Vertrag mit der F.______AG abgeschlossen, die das Projekt verfasst habe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der TU-Vertrag so schnell habe fertiggestellt werden können, weil die Beschwerdeführerin als Immobilieninvestmentgruppe über standardmässige Bau- und Totalunternehmensverträge verfüge und ein solcher sei hier verwendet worden.