6 nach dem Kauf entschieden, darauf eine schlüsselfertige Baute errichten zu lassen. Weil das bewilligte Projekt nicht ihrem eigenen M.______-Baustandard (hindernisfreies, d.h. insbesondere auch völlig schwellenfreies Bauen), entsprochen habe, seien Anpassungen erforderlich gewesen. Diese Projektänderungen seien nicht von untergeordneter Bedeutung, auch wenn für sie keine zusätzliche Baubewilligung erforderlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der F.______AG einen Kostenvoranschlag mit dazugehörigem Baubeschrieb (beide datiert vom 1. Juni 2016) ausarbeiten lassen.