Insgesamt sei die heutige Beschwerdeführerin beim Landkauf nicht mehr frei gewesen, wie und wann sie das erworbene Grundstück überbauen würde, weshalb auch der Werkpreis in die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer einzubeziehen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin legt dagegen dar, dass sie im Zeitpunkt des Landkaufs völlig frei und in keiner Weise gebunden gewesen sei, ob, wann und wie sie das von ihr erworbene Grundstück überbauen würde. Sie habe sich erst kurz