Gegenstand des Vertrages sei die Erstellung einer schlüsselfertigen Baute gewesen, die dann auch realisiert worden sei. Da für diese keine neue Baubewilligung erforderlich gewesen sei, könnten gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt höchstens Änderungen von sehr unterordneter Bedeutung gegenüber dem bewilligten Vorhaben vorgenommen worden sein, welche für die Bemessung der Handänderungssteuer nicht relevant seien. Insgesamt sei die heutige Beschwerdeführerin beim Landkauf nicht mehr frei gewesen, wie und wann sie das erworbene Grundstück überbauen würde, weshalb auch der Werkpreis in die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer einzubeziehen sei.