4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Einspracheverfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es ergebe sich aus den Umständen, dass die heutige Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages das Grundstück im Hinblick auf die Realisierung der schlüsselfertigen Baute erworben habe, für die damals bereits eine Baubewilligung vorlag. Dementsprechend habe sie sich im abgeschlossenen Vertrag vom Verkäufer auch das für diese Baute notwendige Näherbaurecht einräumen lassen.