__ AG aufgeführt. Aus diesem geht hervor, dass er im Hinblick auf den geplanten Abschluss eines Werkvertrages mit der I.______AG zur Realisierung einer Überbauung in D.______ abgeschlossen wurde. Die von der Beschwerdeführerin erworbene Parzelle wurde schliesslich wie vorgesehen gemäss dem oben aufgeführten TU- Vertrag von der F.______AG gestützt auf die Baubewilligung vom 29. Januar 2016 mit einer schlüsselfertigen Baute überbaut, ohne dass eine weitere Baubewilligung für eine nachträgliche Projektänderung hätte eingeholt werden müssen.