Demzufolge räumt der Verkäufer zulasten seiner Parzelle Nr. 2000 ein Näherbaurecht zugunsten der neu abparzellierten und verkauften Parzelle Nr. 1000 ein. Gemäss Vertrag handelt es sich dabei um das Recht, «den geplanten und noch zu erstellenden Neubau in der geplanten Ausdehnung und Volumetrie näher an die gemeinschaftliche March zu erstellen und dauernd zu belassen als dies gestützt auf die öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften zulässig wäre.» Der Bereich des Näherbaurechts ergibt sich aus der gelben Einzeichnung auf einem zum Vertrag gehörenden Situationsplan.