Im Vorbericht zu diesem dritten Vertragsteil wird erläutert, dass die Käuferin beabsichtige, auf dem Vertragsobjekt einen Neubau zu errichten und die Abklärungen zu diesem Bauvorhaben ergeben hätten, dass für die Erteilung der Baubewilligung die Errichtung eines entsprechenden Näherbaurechts erforderlich sei. Demzufolge räumt der Verkäufer zulasten seiner Parzelle Nr. 2000 ein Näherbaurecht zugunsten der neu abparzellierten und verkauften Parzelle Nr. 1000 ein.