Im zweiten Teil («III. Kaufvertrag») wird diese neue Parzelle der Beschwerdeführerin verkauft. Der dritte Teil betrifft «III. Dienstbarkeitserrichtungen», wobei hier nur die Einräumung eines Näherbaurechts von Bedeutung ist. Im Vorbericht zu diesem dritten Vertragsteil wird erläutert, dass die Käuferin beabsichtige, auf dem Vertragsobjekt einen Neubau zu errichten und die Abklärungen zu diesem Bauvorhaben ergeben hätten, dass für die Erteilung der Baubewilligung die Errichtung eines entsprechenden Näherbaurechts erforderlich sei.