Nr. 2000 und ein Büro/Wohngebäude (B) auf der Parzelle D.______ Gbbl. Nr. 3000. Die entsprechende Gesamtbaubewilligung wurde am 29. Januar 2016 erteilt. Am 18. Mai 2016 beurkundete Notar H.______ einen Vertrag zwischen G.______, dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2000, und der Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Fall sind drei Teile des Vertrags von Interesse. Der erste ist mit «II. Parzellierung» überschrieben. Darin wird der unüberbaute Teil der Parzelle Nr. 2000 abparzelliert und die neue Parzelle Nr. 1000 geschaffen. Im zweiten Teil («III. Kaufvertrag») wird diese neue Parzelle der Beschwerdeführerin verkauft.