2 Nachdem das Rechtsamt als Instruktionsbehörde die Beschwerde zur Behebung eines verbesserlichen Mangels (unzulässige Vertretung) zurückgeschickt hatte, reichte der von der A.______ AG neu beauftragte Rechtsanwalt B.______ die Eingabe innerhalb der gesetzten Frist wieder ein. Das GBA beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. In der Replik und Duplik hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren ursprünglichen Anträgen fest. Auf die verschiedenen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.