B. Am 28. Februar 2017 erhob die A.______ AG, vertreten durch die E.______ AG, bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) Beschwerde gegen die Einspracheverfügung des GBA vom 31. Januar 2017. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheverfügung und die Veranlagung der Handänderungssteuer gemäss ihrer Selbstveranlagung auf der Bemessungsgrundlage von Fr. 717‘440.- (Landpreis). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei beim Kauf des Grundstücks frei gewesen, ob, wann und wie sie dieses überbauen würde. Den Entscheid, darauf eine schlüsselfertige Baute zu erstellen, habe sie erst kurz nach dem Erwerb gefällt.