A. Die A.______ AG kaufte am 18. Mai 2016 das Grundstück D.______ Gbbl. Nr. 1000 zum Preis von Fr. 717‘440.-. In ihrer Selbstdeklaration ging sie vom Landpreis als Bemessungsgrundlage aus, was eine Handänderungssteuer von Fr. 12‘913.90 ergab. Mit Verfügung vom 15. November 2016 veranlagte das Grundbuchamt C.______ (GBA) die Handänderungssteuer für die A.______ AG jedoch auf Fr. 127‘913.90. Als Bemessungsgrundlage nahm es nicht nur den Landpreis, sondern auch den Werkpreis von Fr. 6‘388‘889.- (exkl. MWST) für die auf dem erworbenen Grundstück geplante schlüsselfertige Baute an. In seiner Einspracheverfügung vom 31. Januar 2017 wies das GBA die Einsprache der A.___