7. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin durch eigene Entscheide die Situation herbeigeführt, dass sie im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs (also bei der Ausübung des Kaufsrechts) daran gebunden war, das zuvor im TU- Werkvertrag vom 15. April 2014 festgelegte und baubewilligte Projekt zu verwirklichen. Eine solche Selbstbindung reicht nach der zitierten Rechtsprechung aus, um die gegenseitige Abhängigkeit von Kauf- und Werkvertrag zu begründen. Es ist nicht notwendig, dass der Landverkäufer bei der Gestaltung des Werkvertrags mitwirkt.