6.2 ROLAND PFÄFFLI (Rechtsprechung und ausgewählte Rechtsfragen 2015, in BN 2015 S. 196) weist in seinen Bemerkungen zum oben (E. 4.2) zitierten VGE 2012/470 vom 5.1.2015 auf die in der Praxis nicht ganz einfache Abgrenzung zwischen einem reinen Baulandkauf und einem Kauf eines schlüsselfertigen Hauses hin. Er legt dar, dass die Handänderungssteuer in der Regel nur vom Baulandpreis erhoben werde, wenn jemand ein unüberbautes Grundstück kaufe, für welches er als Bauherr auftrete, ein Baubewilligungsgesuch einreiche und entsprechende Werkverträge für seine Baute selbst abschliesse (oder einen Generalunternehmer damit beauftrage).