5.4 Ebenfalls unbestritten ist vorliegend, dass die Verkäuferin des Landes am TU-Werkvertrag nicht beteiligt war. Insbesondere bestehen keine Verbindungen zwischen ihr und dem Totalunternehmer. Wie oben (E. 4.2) erwähnt, hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit Art. 6a HG schon mehrfach auch in Fällen bejaht, wo die Verkäuferschaft und das Werkunternehmen nicht zusammengewirkt haben. Von den in E. 4.2 genannten Fällen, in denen die Indizien für eine Zusammenrechnung sprachen, ist nur einer mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar: