Ein Rücktritt vom TU-Werkvertrag ohne finanzielle Folgen wäre nur möglich gewesen, wenn entweder die Baubewilligung nicht hätte erlangt oder die Baulandparzelle nicht hätte erworben werden können (Ziff. 15.1 TU-Werkvertrag). Umgekehrt musste die Beschwerdeführerin das Kaufsrecht ausüben, andernfalls der TU-Werkvertrag und die Baubewilligung nutzlos geworden wären. Die von der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift S. 21) vertretene gegenteilige Ansicht trifft daher nicht zu. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin diese wechselseitige Bindung freiwillig eingegangen ist.