5.3 Einen Monat nach Erteilung der Baubewilligung wurde am 25. März 2015 das Kaufsrecht ausgeübt und das Grundstück Nr. 1000 in B.______ erworben. Die Beschwerdeführerin hatte bewusst mit der Ausübung des Kaufsrechts gewartet, bis sowohl der TU-Werkvertrag abgeschlossen als auch die Baubewilligung eingeholt war. Nach Ausübung des Kaufsrechts war sie faktisch gezwungen, das im TU-Werkvertrag beschriebene und baubewilligte Grundstück von der Y.______ AG überbauen zu lassen. Ein Rücktritt vom TU-Werkvertrag ohne finanzielle Folgen wäre nur möglich gewesen, wenn entweder die Baubewilligung nicht hätte erlangt oder die Baulandparzelle nicht hätte erworben werden können (Ziff.