Unter die Handänderungssteuer fällt nur die Übertragung eines Kaufsrechts (Art. 5 Abs. 2 Bst. d HG). Die Handänderungssteuer wird erst bei der Ausübung des Kaufsrecht erhoben, weshalb dieser Zeitpunkt massgebend ist zur Beurteilung, inwieweit der Landkauf und der Werkvertrag zusammenhängen und ob die Käuferin frei war in ihrer Entscheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen will. Mit der Begründung des Kaufsrechtes verfolgte die Beschwerdeführerin die Absicht, das Bauland für die spätere Überbauung zu sichern. Mit dem Kaufsrecht hatte sie die Sicherheit, dass sie das Land erwerben kann, sobald der Werkvertrag abgeschlossen ist und die Baubewilligung vorliegt.