Ein Baugesuch war bei Vertragsschluss noch nicht eingereicht worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Vereinbarung des Kaufsrechts der massgebende Zeitpunkt zur Beurteilung, ob die Käuferschaft in ihrer Entscheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen will, tatsächlich noch frei ist. Deshalb könne der Werklohn nicht der Handänderungssteuer unterstellt werden, weil die Verträge (Kaufsrechtsvertrag und Grundstückkauf) unabhängig voneinander seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Steuerobjekt der Handänderungssteuer der Erwerb des Grundstücks ist (Art. 1 HG), und zwar der zivilrechtliche Eigentumsübergang (Art. 5 Abs. 1 Bst.